All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der Fir­ma Nent­wich world of fire GmbH
Stand: 4/2021

1. Gel­tungs­be­reich

Die fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (im Fol­gen­den „AGB“) sowie die ein­schlä­gi­gen Ö‑Normen gel­ten für alle Geschäfts­be­zie­hun­gen zwi­schen der Fir­ma Nent­wich world of fire GmbH als Auf­trag­neh­mer (im Fol­gen­den kurz „AN“) und dem Kun­den als Auf­trag­ge­ber (im Fol­gen­den kurz „AG“), sofern nicht aus­drück­lich schrift­lich zwi­schen den Ver­trags­part­nern ande­re Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wer­den. Maß­geb­lich ist die jeweils zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses gül­ti­ge Fas­sung. AG sind sowohl Ver­brau­cher im Sin­ne des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes, als auch Unter­neh­mer. All­fäl­li­ge abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de AGB des AG gel­ten, selbst bei Kennt­nis durch den AN, nicht. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen haben nur dann Rechts­wirk­sam­keit, wenn sie vom AN schrift­lich bestä­tigt wer­den. Wer­den mit dem Per­so­nal des AN münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen, so haben die­se nur im Fal­le der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch den Geschäfts­füh­rer des AN Gültigkeit.

2. Ange­bo­te, Bestel­lun­gen, Auf­trags­be­stä­ti­gun­gen, Leistungsverzeichnis

Ange­bo­te des AN sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Auf­trags­an­nah­me und Ver­trags­ab­schluss erfol­gen, sofern die­sem nicht bereits ein vom AN erstell­tes ver­bind­li­ches Ange­bot zugrun­de liegt, aus­schließ­lich auf­grund der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung des AN.

Vom AG oder des­sen Bevoll­mäch­tig­ten erteil­te münd­li­che oder schrift­li­che Zusatz­auf­trä­ge zum ursprüng­li­chen, vom AN schrift­lich bestä­tig­ten Auf­trag bedür­fen zu deren Gül­tig­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung durch den AN. Als schrift­li­che Bestä­ti­gung gel­ten auch die vom AG oder sei­nem Bevoll­mäch­tig­ten unter­zeich­ne­ten Arbeits­schei­ne oder Auf­trags­schei­ne. Zusatz­auf­trä­ge wer­den man­gels ande­rer, aus­drück­li­cher und schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung in Regie aus­ge­führt, wobei die vom AG oder sei­nem Bevoll­mäch­tig­ten unter­zeich­ne­ten Arbeits­schei­ne oder Auf­trags­schei­ne als Grund­la­ge für die Ver­rech­nung der auf­ge­wen­de­ten Mate­ria­li­en, Fahrt­zei­ten, Arbeits­zei­ten, Fahrt­spe­sen und Trans­port­kos­ten dienen.

Ände­run­gen des der schrift­li­chen Auf­trags­be­stä­ti­gung zu Grun­de lie­gen­den, ver­ein­bar­ten Leis­tungs­um­fan­ges bedür­fen zu ihrer Rechts­wirk­sam­keit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung des AN.

3. Plä­ne, Zeich­nun­gen, sons­ti­ge Unterlagen

Plä­ne, Skiz­zen und sons­ti­ge tech­ni­sche Unter­la­gen, sowie Mus­ter und ähn­li­ches blei­ben aus­schließ­li­ches geis­ti­ges Eigen­tum des AN. Jede abwei­chen­de oder zusätz­li­che Ver­wen­dung durch den AG, ins­be­son­de­re die Wei­ter­ga­be, Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­öf­fent­li­chung bedarf der vor­he­ri­gen aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustim­mung des AN. Kommt der Ver­trag nicht zustan­de, kön­nen sämt­li­che oben ange­führ­te Unter­la­gen vom AN jeder­zeit zurück­ge­for­dert wer­den und sind dem AN jeden­falls unver­züg­lich unauf­ge­for­dert zurück­zu­stel­len. Wird vom Kun­den eine Pla­nung gewünscht, wer­den die Kos­ten hier­für – sofern es zu kei­nem Auf­trag kommt – in Rech­nung gestellt. Die Min­dest­pau­scha­le hier­für beträgt € 250,-

4. Prei­se

Alle vom AN genann­ten Prei­se sind, sofern nichts ande­res aus­drück­lich ver­merkt ist, inkl. Umsatz­steu­er zu verstehen.

Alle vom AN genann­ten oder ver­ein­bar­ten Prei­se ent­spre­chen der aktu­el­len Kal­ku­la­ti­ons­si­tua­ti­on und sind jeden­falls zwei Mona­te gültig.

Man­gels geson­der­ter schrift­li­cher Ver­ein­ba­run­gen ist der AN berech­tigt, die von ihm zu erbrin­gen­de Werk­leis­tung nach dem tat­säch­li­chen Anfall und den dem AN dar­aus ent­stan­de­nen Auf­wand in ange­mes­se­ner Höhe in Rech­nung zu stellen.

Im Fal­le eines ver­ein­bar­ten Prei­ses liegt dem AN die Annah­me zu Grun­de, dass die ver­trag­li­che Leis­tung vom AN zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt am ver­ein­bar­ten Ort unge­hin­dert und in einem Zuge erbracht wer­den kann.

Auch bei einer Pau­schal­preis­ver­ein­ba­rung berech­ti­gen den AN zusätz­li­che Leis­tun­gen, Ände­rung der Umstän­de der Leis­tungs­er­brin­gung, die nicht sei­ner Risi­ko­sphä­re zuzu­ord­nen sind und für die Ver­trags­er­fül­lung not­wen­dig waren oder über den ursprüng­li­chen Inhalt der Ver­ein­ba­rung hin­aus vom AG in Auf­trag gege­be­ne Leis­tun­gen, zu einer Nachforderung.

Der AN ist aus­drück­lich berech­tigt, Teil­ab­rech­nun­gen vor­zu­neh­men, sofern die Leis­tun­gen in Tei­len erbracht wer­den oder die Leis­tungs­frist ins­ge­samt län­ger als 4 Wochen beträgt.

Wird gegen die Rech­nung des AN vom AG bin­nen 2 Wochen kein begrün­de­ter Ein­spruch schrift­lich erho­ben, gilt sie jeden­falls als genehmigt.

5. Ausfüh­rungs­be­din­gun­gen

Die Aus­ar­bei­tung und Pla­nung indi­vi­du­el­ler Öfen durch den AN erfolgt auf Grund­la­ge der vom AG zur Ver­fü­gung zu stel­len­den Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Hilfs­mit­tel. Der AG hat ins­be­son­de­re dafür Sor­ge zu tra­gen, dass die erfor­der­li­che Sta­tik für die Errich­tung des Ofens gege­ben ist. Sofern der AG dem AN unrich­ti­ge Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Hilfs­mit­tel zur Ver­fü­gung stellt, liegt die Ver­ant­wor­tung aus­schließ­lich beim AG. Der AN ist nicht ver­pflich­tet die ihm zur Ver­fü­gung gestell­ten Infor­ma­tio­nen, Unter­la­gen und Hilfs­mit­tel auf ihre Rich­tig­keit hin zu überprüfen.

Sind Lüf­tungs­git­ter oder Ser­vice­öff­nun­gen tech­nisch oder auf­grund gesetz­li­cher Vor­schrif­ten erfor­der­lich, so müs­sen die­se, ohne wei­te­re Zustim­mung des AG, an erfor­der­li­cher Stel­le und in der erfor­der­li­chen Grö­ße ange­bracht werden.

Der AG hat für die Zeit der Leis­tungs­aus­füh­rung dem Auf­trag­neh­mer kos­ten­los geeig­ne­te, absperr­ba­re Räu­me für die gesi­cher­te Lage­rung von Werk­zeu­gen und Mate­ria­li­en zur Ver­fü­gung zu stellen.

Für Beschä­di­gun­gen und Ver­lust (Diebstahl)von Ware, Mate­ri­al und Werk­zeu­gen, wel­che nicht vom AN zu ver­tre­ten sind, hat der AG ein­zu­ste­hen und den AN völ­lig schad- und klag­los zu hal­ten, ins­be­son­de­re wenn der AG kei­nen zur Auf­be­wah­rung von Mate­ri­al und Maschi­nen geeig­ne­ten und aus­rei­chend ver­schließ­ba­ren Raum zur Ver­fü­gung stellt.

Der AN geht davon aus, dass die Zufahrt mit Klein – LKW bis zur Grund­stücks­gren­ze bezie­hungs­wei­se direkt vor das Haus, in wel­chem der Ofen auf­ge­stellt wer­den soll, erlaubt und mög­lich ist. Soll­te dies nicht mög­lich sein, wer­den allen­falls zusätz­lich erfor­der­li­che Trans­port­leis­tun­gen geson­dert ange­mes­sen in Rech­nung gestellt.

Der AG hat auf sei­ne Kos­ten dafür zu sor­gen, dass die Anlie­fe­rung der erfor­der­li­chen Maschi­nen, Mate­ria­li­en und Gerä­te an den Leis­tungs­ort zum ver­ein­bar­ten Leis­tungs­zeit­punkt mög­lich ist und hat wei­ters die Über­nah­me der zur jewei­li­gen Leis­tungs­aus­füh­rung ange­lie­fer­ten Gerä­te und Mate­ria­li­en zu bestätigen.

Strom und Was­ser, die für die Leis­tungs­er­brin­gung durch den AN erfor­der­lich sind, sind auf Kos­ten des AG bau­seits zur Ver­fü­gung zu stel­len. Sofern der Ein­satz von Heiz­ka­no­nen, ins­be­son­de­re bei Tem­pe­ra­tu­ren unter 8°C erfor­der­lich ist, wer­den die Kos­ten für die Bereit­stel­lung der Heiz­ka­no­nen dem AG wei­ter­ver­rech­net. Stellt der AG das Gas für die Heiz­ka­no­nen nicht zur Ver­fü­gung, so wer­den der­zeit € 20 pro Tag für das Gas ver­rech­net. Der AN ist berech­tigt, die Kos­ten für das Gas an die tat­säch­li­chen, allen­falls geän­der­ten Kos­ten anzu­pas­sen. Soll­ten Umräu­mungs- oder Abde­ckungs­ar­bei­ten der Haf­ner bzw. Flie­sen­le­ger­crew erfor­der­lich sein, so wer­den die­se geson­dert in Rech­nung gestellt.

Die Ent­sor­gung des bei der Leis­tungs­er­brin­gung durch den AN allen­falls anfal­len­den Bau­schuttes erfolgt auf Kos­ten des AG. Für die Ent­sor­gung wer­den der­zeit € 15,- je Sack (20 kg) Bau­schutt ver­rech­net. Eine Anpas­sung an geän­der­te Depo­nie­prei­se ist zulässig.

Ist der Auf­trag sei­ner Natur nach drin­gend aus­zu­füh­ren oder wird sei­ne drin­gen­de Aus­füh­rung vom AG gewünscht und war dies bei Ver­trags­ab­schluss nicht bekannt, wer­den hier­durch anfal­len­de Mehr­kos­ten wie Über­stun­den­zu­schlä­ge, Kos­ten rascher Mate­ri­al­be­schaf­fung und der­glei­chen zusätz­lich verrechnet.

6. Leis­tungs­än­de­run­gen und zusätz­li­che Leistungen

Die Leis­tun­gen wer­den grund­sätz­lich vom AN aus­ge­führt, die­ser ist jedoch berech­tigt, wenn dies erfor­der­lich ist, zer­ti­fi­zier­te Part­ner­be­trie­be für ein­zel­ne Leis­tun­gen hinzuzuziehen.

Für vom AG oder des­sen Ver­tre­ter ange­ord­ne­te zusätz­li­che oder geän­der­te Leis­tun­gen, die im erteil­ten Auf­trag kei­ne Deckung fin­den, besteht Anspruch auf ange­mes­se­nes Entgelt.

Gering­fü­gi­ge und dem AG zumut­ba­re Ände­run­gen in tech­ni­schen Belan­gen blei­ben dem AN vorbehalten.

7. Leis­tungs­fris­ten und ‑ter­mi­ne

Vor­ge­se­he­ne Lie­fer- und Fer­tig­stel­lungs­ter­mi­ne sind für den AN nur dann ver­bind­lich, wenn deren Ein­hal­tung schrift­lich fix zuge­sagt wor­den ist.

Im Übri­gen sind ver­ein­bar­te Lie­fer- bzw. Fer­tig­stel­lungs­fris­ten Zir­ka-Ter­mi­ne und wer­den vom AN nach bes­ten Kräf­ten eingehalten.

Der AN haf­tet nicht für all­fäl­li­ge Fol­gen, wel­che sich aus ver­spä­te­ter Lie­fe­rung erge­ben, wenn die­se nicht in sei­ne Sphä­re fal­len (z.B. wenn es beim Her­stel­ler des Ofens zu Lie­fer­eng­päs­sen kommt). Wird jedoch die Lie­fer­zeit um mehr als zwei Mona­te über­schrit­ten, hat der AG das Recht dem AN eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu set­zen und nach Ablauf der­sel­ben vom Ver­trag zurückzutreten.

Bei Ereig­nis­sen höhe­rer Gewalt sowie Stö­run­gen bei mit der Erfül­lung des Auf­tra­ges ver­bun­de­nen Unter­neh­men ver­län­gert sich eine allen­falls ver­ein­bar­te Lie­fer­zeit im erfor­der­li­chen Aus­maß ohne dass der AG einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz hat.

Gering­fü­gi­ge Lie­fer­frist­über­schrei­tun­gen hat der AG jeden­falls zu akzep­tie­ren, ohne dass ihm ein Scha­den­er­satz­an­spruch oder ein Rück­tritts­recht zusteht.

Vor­aus­set­zung für den Beginn der Arbei­ten durch den AN ist die sach- und fach­ge­rech­te Fer­tig­stel­lung des Unter­grun­des bzw. sons­ti­ger für die Leis­tung des AN erfor­der­li­chen Vor­ar­bei­ten. Soll­te sich aus Grün­den der Nicht­fer­tig­stel­lung der Beginn der Arbei­ten des AN ver­zö­gern, ist der AN berech­tigt, die Arbei­ten erst ab der Mel­dung der Fer­tig­stel­lung der Vor­ar­bei­ten zu begin­nen. Dann erstreckt sich die Frist für die Her­stel­lung durch den AN dem­entspre­chend, ohne dass Leis­tungs­ver­zug durch den AN oder sons­ti­ge Fol­gen eintreten.

Die durch vom AG zu ver­tre­ten­de Ver­zö­ge­run­gen auf­lau­fen­den Mehr­kos­ten sind vom AG zu tragen.

8. Lie­fer­be­din­gun­gen

Bei Selbst­ab­ho­lung der Ware durch den Käu­fer oder eine von ihm beauf­trag­te Per­son gehen Nut­zung und Gefahr spä­tes­tens mit der Über­ga­be auf den Käu­fer über. Wird vom AG ein Ver­sand der Ware gewünscht, erfolgt die­ser man­gels ande­rer aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung stets nicht ver­si­chert und auf Rech­nung und Gefahr des AG. Wird die Ware vom AG gelie­fert, gehen Gefahr und Zufall bei Über­ga­be vor Ort über.

Befin­det sich der AG mit der Annah­me von Ware oder Mate­ri­al in Ver­zug, ist der AN berech­tigt ent­we­der die Ware und das Mate­ri­al bei ihm ein­zu­la­gern, wofür der AN eine Lager­ge­bühr von € 25 pro ange­fan­ge­nem Kalen­der­tag in Rech­nung stel­len kann und gleich­zei­tig auf Ver­trags­er­fül­lung zu bestehen oder nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die Ware ander­wei­tig zu verwerten.

Kann der AN von ihm schrift­lich ange­kün­dig­te Ter­mi­ne und/oder Leis­tungs­fris­ten (ins­be­son­de­re, aber nicht nur: Ankün­di­gung für Feu­er­be­schau, Heiz­kes­sel­über­prü­fung, Keh­rung etc.) wegen Umstän­den, die nicht in sei­nem Ein­fluss­be­reich lie­gen (ins­be­son­de­re auch wegen Erkran­kung von Mit­ar­bei­tern), nicht ein­hal­ten, haf­tet er nicht für dem AG allen­falls ent­stan­de­ne Schä­den und Nachteile.

9. Zah­lungs­be­din­gun­gen

Wenn schrift­lich nichts ande­res ver­ein­bart, ist bei Auf­trags­er­tei­lung, jeden­falls aber vor dem Beginn von Arbei­ten bzw. vor der Anlie­fe­rung von Ware und/oder Mate­ri­al eine Anzah­lung von 20 (zwan­zig) % des Gesamt­kauf­prei­ses zu leisten.

Bei Bau­be­ginn bzw. Mate­ri­al­an­lie­fe­rung ist eine wei­te­re Teil­zah­lung von 20 (zwan­zig) % des Gesamt­auf­trags­wer­tes zu leis­ten. Wird der Bau­be­ginn oder die Mate­ri­al­an­lie­fe­rung auf Wunsch des AG nach­träg­lich ver­scho­ben, gilt den­noch der ursprüng­li­che Ter­min als Fäl­lig­keits­tag für die Bezah­lung der wei­te­ren Teilzahlung.

Die Rest­zah­lung erfolgt in bar nach Fer­tig­stel­lung oder Lie­fe­rung. Bei Über­schrei­tung des Zah­lungs­ter­mins – auch unver­schul­det – um mehr als 7 Tage wer­den die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen verrechnet.

Außer­dem wird im Fall des Zah­lungs­ver­zu­ges das Gesamt­ent­gelt samt all­fäl­li­gen sons­ti­gen offe­nen For­de­run­gen sofort fäl­lig. Im Fal­le eines Ver­brau­cher­ge­schäf­tes jedoch nur dann, wenn der AN sei­ne Leis­tung erbracht hat, die rück­stän­di­ge Leis­tung des AG zumin­dest seit 6 Wochen fäl­lig ist und der AN den AG unter Andro­hung des Ter­min­ver­lus­tes und unter Set­zung einer Nach­frist von min­des­tens 2 Wochen erfolg­los gemahnt hat.

Der AG ver­pflich­tet sich für den Fall des Ver­zu­ges, die dem AN ent­ste­hen­den Mahn- und Inkas­so­spe­sen, soweit sie zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­dig und ver­hält­nis­mä­ßig sind, zu erset­zen, wobei er sich im spe­zi­el­len ver­pflich­tet, maxi­mal die Ver­gü­tun­gen des ein­ge­schal­te­ten Inkas­so­in­sti­tu­tes zu erset­zen, die sich aus der Ver­ord­nung des BMWA über die Höchst­sät­ze der Inkas­so­in­sti­tu­ten gebüh­ren­den Ver­gü­tun­gen erge­ben. Sofern der AN das Mahn­we­sen selbst betreibt, ver­pflich­tet sich der AG, pro erfolg­ter Mah­nung einen Betrag von € 6,- sowie für die Evi­denz­hal­tung des Schuld­ver­hält­nis­ses im Mahn­we­sen pro Halb­jahr einen Betrag von € 10,- zu bezahlen.

Ist ein Skon­to­ab­zug ver­ein­bart, wird die­ser aus­nahms­los nur bis zur Bezah­lung inner­halb der Skon­to­frist akzep­tiert. Zah­lungs- und Skon­to­fris­ten gel­ten dann als ein­ge­hal­ten, wenn der zu bezah­len­de Betrag spä­tes­tens am letz­ten Tag der Frist dem Kon­to des AN gut­ge­schrie­ben wird.

Wer­den dem AN nach Ver­trags­ab­schluss Umstän­de über man­geln­de Zah­lungs­fä­hig­keit des AG oder über des­sen schlech­te wirt­schaft­li­che Lage bekannt, ist der AN berech­tigt, alle erbrach­ten Leis­tun­gen sofort abzu­rech­nen und fäl­lig zu stel­len und die Fort­füh­rung der Arbei­ten von der Stel­lung ent­spre­chen­der Sicher­hei­ten durch den AG abhän­gig zu machen.

Für den Fall des unbe­rech­tig­ten Ver­trags­rück­trit­tes oder der Erfül­lungs­ver­ei­te­lung (ins­be­son­de­re auch nach Punkt 8, 2. Absatz die­ser AGB), jeweils durch den AG, ist der AN zur Gel­tend­ma­chung einer Kon­ven­tio­nal­stra­fe in Höhe von 30% des Gesamt­kauf­wer­tes berech­tigt. Die Gel­tend­ma­chung eines dar­über hin­aus­ge­hen­den Scha­dens ist zulässig.

10. Gewähr­leis­tung und Haftung

Der AN leis­tet Gewähr, dass die von ihm bezie­hungs­wei­se einem zer­ti­fi­zier­te Part­ner­be­trieb erbrach­ten Leis­tun­gen die im Ange­bot aus­drück­lich bedun­ge­nen oder gewöhn­lich vor­aus­ge­setz­ten Eigen­schaf­ten haben und den öster­rei­chi­schen Nor­men und Sicher­heits­vor­schrif­ten entsprechen.

Die ord­nungs­ge­mä­ße Unter­brin­gung der ange­lie­fer­ten Ware bis zu deren voll­stän­di­ger Errich­tung ist Ange­le­gen­heit des AG. Der AN haf­tet weder für Beschä­di­gun­gen durch Drit­te, noch für Wasser‑, Feuer‑, Wit­te­rungs­schä­den oder sons­ti­ge Beein­träch­ti­gun­gen oder Diebstahl.

Die Gewähr­leis­tungs­frist beginnt mit dem Tag Über­ga­be an bzw. dem Tag der Über­nah­me der fer­tig­ge­stell­ten Arbei­ten durch den AG bzw. im Fal­le deren Unter­blei­bens der Über­nah­me durch den AG spä­tes­tens mit dem Tag der Rech­nungs­le­gung. Soll­te der AG jedoch bereits vor Über­ga­be bzw. Über­nah­me der erbrach­ten Leis­tun­gen die­se in Ver­wen­dung neh­men, so beginnt die Gewähr­leis­tungs­frist bereits ab die­sem Zeitpunkt.

Für Arbei­ten im Rah­men der Gewähr­leis­tung hat der AG dem AN bzw. dem zer­ti­fi­zier­ten Part­ner­be­trieb Zutritt zum Gewähr­leis­tungs­ob­jekt zu gewäh­ren. Bei Gewähr­leis­tungs­ar­bei­ten, die der AN auf Anord­nung des AG außer­halb der nor­ma­len Geschäfts­zei­ten des AN durch­zu­füh­ren hat, sind die dadurch ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten dem AN zu vergüten.

10.1. Soweit es sich beim AG um einen Ver­brau­cher im Sin­ne des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes han­delt gel­ten die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 2 Jah­re, bei gebrauch­ten Sachen ein Jahr.

10.2. Bei Unter­neh­mer­ge­schäf­ten gilt fol­gen­des: Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che kann der AN nach sei­ner Wahl in Form der Ver­bes­se­rung (Repa­ra­tur), des Aus­tau­sches der man­gel­haf­ten Sache oder der Preis­min­de­rung erfül­len. Der AN ist berech­tigt, sich von Ansprü­chen auf ange­mes­se­ne Preis­min­de­rung oder Auf­he­bung des Ver­tra­ges dadurch zu befrei­en, dass er in ange­mes­se­ner Frist die man­gel­haf­te Sache gegen eine män­gel­freie Sache aus­tauscht, eine Ver­bes­se­rung bewirkt oder das Feh­len­de nachträgt.

Bei beweg­li­chen Sachen bleibt die Gewähr­leis­tung auf sechs Mona­te beschränkt, auch wenn die Sache vom AG oder einem von ihm beauf­trag­ten Drit­ten ver­ar­bei­tet wird.

Bean­stan­dun­gen wegen unvoll­stän­di­ger oder unrich­ti­ger Lie­fe­rung oder sons­ti­ger erkenn­ba­rer Män­gel an Lie­fe­rung oder Leis­tung müs­sen unver­züg­lich nach Emp­fang der Ware bzw. Fer­tig­stel­lung, ansons­ten spä­tes­tens inner­halb von 1 Woche aus­rei­chend doku­men­tiert durch schrift­li­che Män­gel­rü­ge beim AN gel­tend gemacht wer­den und dem AN bzw. dem zer­ti­fi­zier­ten Part­ner­be­trieb Gele­gen­heit zur Über­prü­fung gege­ben wer­den. Wid­ri­gen­falls gilt die Leis­tung oder Ware als dem Ver­trag ent­spre­chend aner­kannt bezie­hungs­wei­se als ord­nungs­ge­mäß übernommen.

Ver­deck­te Män­gel sind unver­züg­lich nach ihrer Ent­de­ckung bin­nen einer Woche nach Ent­de­ckung zu rügen. Wird eine Män­gel­rü­ge nicht oder nicht recht­zei­tig erho­ben, so gilt die Ware als geneh­migt. Die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs- oder Scha­den­er­satz­an­sprü­chen ein­schließ­lich von Man­gel­fol­ge­schä­den sowie das Recht auf Irr­tum­s­an­fech­tung auf­grund von Män­geln sind in die­sen Fäl­len ausgeschlossen.

10.3. Vor­ge­leg­te Mus­ter­stü­cke stel­len in Beschaf­fen­heit und Far­be immer den Durch­schnitt der Gesamt­wa­re dar. Abwei­chun­gen wie Uneben­hei­ten des Stein­ma­te­ri­als, die sich aus der Beschaf­fen­heit der Ware erge­ben, wer­den als zuläs­sig aner­kannt (kera­mi­sches Kachel­pro­dukt). All­fäl­li­ge Farb­ab­wei­chun­gen der Gla­sur sowie Bla­sen und Nar­ben in der Gla­sur sind zuläs­sig, wenn dadurch der opti­sche Gesamt­ein­druck des aus die­sen Kacheln bestehen­den Wer­kes nicht beein­träch­tigt wird. Haar­ris­se in der Gla­sur sowie Farb­nu­an­cen bei Kacheln und Flie­sen bil­den kei­nen Beanstandungsgrund.

Grö­ßen­un­ter­schie­de der Fugen von +/- 75% stel­len eben­so kei­nen Man­gel des erbrach­ten Wer­kes dar:

die­se sind Ergeb­nis der hand­ge­fer­tig­ten Kera­mik, die Gegen­stand des Auf­tra­ges ist. Bei Natur­stei­nen und Beton­stei­nen sind Farb­schwan­kun­gen, Ein­schlüs­se und Struk­tur­schwan­kun­gen zuläs­sig. Sti­che sind soweit zuläs­sig, als sie das Aus­se­hen und Qua­li­tät des Werk­stü­ckes, die für den vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dungs­zweck erfor­der­lich sind, nicht ungüns­tig beeinflussen.

Der AG hat vor Anschaf­fung eines neu­en Heiz­ge­rä­tes auf eige­ne Kos­ten einen posi­ti­ven Befund des zustän­di­gen Rauch­fang­keh­rer­meis­ters ein­zu­ho­len, wid­ri­gen­falls über­nimmt der AN kei­ne Haf­tung für dadurch ver­ur­sach­te Schä­den und Mehr­kos­ten. Der AN hat kei­ne Ver­pflich­tung dies vor Leis­tungs­be­ginn zu überprüfen.

Die erbrach­ten Leis­tun­gen eben­so wie die gelie­fer­ten Waren, Gerä­te und Anla­gen bie­ten stets nur jene Sicher­heit, die auf Grund von Zulas­sungs­vor­schrif­ten, Bedie­nungs- und Betriebs­an­lei­tun­gen oder sons­ti­gen Vor­schrif­ten über War­tung und Hand­ha­bung ins­be­son­de­re im Hin­blick auf vor­ge­schrie­be­ne Über­prü­fun­gen von Gerä­ten und Anla­gen oder auf Grund sonst gege­be­ner Hin­wei­se erwar­tet wer­den kann. Bei man­gel­haf­ter Pfle­ge bzw. nicht ord­nungs­ge­mä­ßer Befol­gung der Heiz­an­lei­tung haf­tet der AN nicht für dar­aus resul­tie­ren­de Schä­den, ins­be­son­de­re aus dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Bei Defek­ten oder Män­geln am Ofen und des­sen Bestand­tei­len, ins­be­son­de­re Kera­mik, die auf nicht sach­ge­mä­ße Repa­ra­tu­ren oder Ver­än­de­run­gen zurück­zu­füh­ren sind, über­nimmt der AN kei­ne Gewähr oder Haftung.

Von der Gewähr­leis­tung sind dar­über hin­aus sämt­li­che Tei­le aus­ge­nom­men, die einem natür­li­chen Ver­schleiß unter­lie­gen sowie unwe­sent­li­che Ver­än­de­run­gen des Kachel­ofens und des­sen Bestand­tei­le infol­ge nor­ma­ler Inbetriebnahme.

Ansprü­che des AG aus der Pro­dukt­haf­tung blei­ben unbe­rührt. Außer­halb des Anwen­dungs­be­rei­ches des Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes beschränkt sich die Haf­tung des AN auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit. Die Haf­tung für leich­te Fahr­läs­sig­keit, den Ersatz von Fol­ge­schä­den und Ver­mö­gens­schä­den, nicht erziel­te Erspar­nis­se, Zins­ver­lus­te und von Schä­den aus Ansprü­chen Drit­ter gegen den AG sind ausgeschlossen.

Die vor­ste­hen­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht bei dem AN zure­chen­ba­ren Kör­per- und Gesund­heits­schä­den oder bei Ver­lust des Lebens des AG. Gegen­über Ver­brau­chern gilt die Haf­tungs­be­schrän­kung auf leich­te Fahr­läs­sig­keit nicht.

Die Haf­tung des AN bzw. des zer­ti­fi­zier­ten Part­ner­be­triebs für Schä­den, die aus feh­len­den behörd­li­chen Bewil­li­gun­gen, die vom AG ein­zu­ho­len sind, resul­tie­ren, ist aus­ge­schlos­sen. Jeg­li­che erfor­der­li­chen behörd­li­chen Wege, Anzei­gen und Bewil­li­gun­gen sind vom AG selbst zu täti­gen bzw. einzuholen.

Kann der AN von ihm schrift­lich ange­kün­dig­te Ter­mi­ne und/oder Leis­tungs­fris­ten (ins­be­son­de­re, aber nicht nur: Ankün­di­gung für Feu­er­be­schau, Heiz­kes­sel­über­prü­fung, Keh­rung etc.) wegen Umstän­den, die nicht in sei­nem Ein­fluss­be­reich lie­gen (ins­be­son­de­re auch wegen Erkran­kung von Mit­ar­bei­tern), nicht ein­hal­ten, haf­tet er nicht für dem AG allen­falls ent­stan­de­ne Schä­den und Nachteile

11. Auf­rech­nung

Soweit kei­ne unab­ding­ba­re gesetz­li­che Bestim­mung besteht, kann der AN sei­ne Ver­bind­lich­kei­ten aus die­sem Ver­trag nicht mit Gegen­for­de­run­gen auf­rech­nen. Ver­brau­cher kön­nen mit For­de­run­gen, die mit der For­de­rung des AN im recht­li­chen Zusam­men­hang ste­hen, die gericht­lich fest­ge­stellt oder vom AN aner­kannt sind, aufrechnen,

12. Elek­tri­sche Bau­tei­le und Wartung

Alle elek­tri­schen Kom­po­nen­ten, die am Ofen vor­han­den sind und des­sen kor­rek­te Funk­ti­on gewähr­leis­ten, dür­fen aus­schließ­lich durch Ori­gi­nal­ersatz­tei­le von einem auto­ri­sier­ten Kun­den­dienst­zen­trum ersetzt werden.

Die War­tung des Ofens muss min­des­tens ein­mal jähr­lich durch­ge­führt wer­den und muss recht­zei­tig mit dem qua­li­fi­zier­ten Per­so­nal bzw. tech­ni­schen Kun­den­dienst des AN ver­ein­bart werden.

13. Prüf- und Warnpflicht

Den AN trifft kei­ne, über den übli­chen Umfang hin­aus­ge­hen­de, beson­de­re Prüf- und Unter­su­chungs­pflicht. Der AG leis­tet Gewähr dafür, dass die vom AN zu bear­bei­ten­den Böden, Wän­de etc. alle Vor­aus­set­zun­gen für eine sach- und fach­ge­rech­te Werk­aus­füh­rung des AN besit­zen; ins­be­son­de­re Gas‑, Was­ser- und Strom­lei­tun­gen sowie Fußbodenheizung.

14. Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs- und Zurückbehaltungsverbote

Gerecht­fer­tig­te Rekla­ma­tio­nen berech­ti­gen nicht zur Zurück­be­hal­tung des gesam­ten, son­dern ledig­lich eines ange­mes­se­nen Tei­les des Rech­nungs­be­tra­ges.

15. Eigen­tums­vor­be­halt

Die Waren, der Ofen bzw. die Bestand­tei­le des Ofens oder das gelie­fer­te Mate­ri­al blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung (Kapi­tal zuzüg­lich Ver­zugs­zin­sen und Mahn­kos­ten) durch den AG sowie bis zur Erfül­lung sämt­li­cher Ansprü­che aus ver­gan­ge­nen und zukünf­ti­gen Waren­lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des AN an den AG im Eigen­tum des AN. Der AG hat den AN von einem Zugriff Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re bei sons­ti­gem Scha­den­er­satz unver­züg­lich in Kennt­nis zu setzen.

Die Vor­be­halts­wa­re darf nicht ver­äu­ßert, ver­pfän­det oder siche­rungs­über­eig­net wer­den. Die­ses Vor­be­halts­ei­gen­tum geht mit der Ver­ar­bei­tung oder Ver­bin­dung der Vor­be­halts­wa­re nicht unter.

Aus­drück­lich stimmt der AG für den Fall der Gel­tend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­halts der Ent­fer­nung der Vor­be­halts­wa­re, auch wenn sie fest ver­bun­den oder ver­ar­bei­tet sein soll­te, zu.

16. Form­vor­schrif­ten

Bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten bedür­fen sämt­li­che an den AN gerich­te­te Erklä­run­gen, Anzei­gen etc. zu ihrer Recht­wirk­sam­keit der Schrift­form, somit auch der Ori­gi­nal­un­ter­schrift. Bei allen ande­ren Geschäf­ten bedür­fen sämt­li­che Ver­ein­ba­run­gen, nach­träg­li­che Ände­run­gen, Ergän­zun­gen, Neben­ab­re­den usw. zu ihrer Gül­tig­keit der Schrift­form, somit auch der Originalunterschrift.

Bei­de Ver­trags­part­ner wer­den Adress­än­de­run­gen dem ande­ren Ver­trags­part­ner unauf­ge­for­dert und umge­hend bekannt­ge­ben, wid­ri­gen­falls Schrift­stü­cke an die zuletzt bekannt gege­be­ne Adres­se rechts­wirk­sam zuge­stellt wer­den können.

17. Gerichts­stand und Rechtswahl

Es gilt öster­rei­chi­sches Recht, die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den kei­ne Anwendung.

Der Gerichts­stand für alle sich unmit­tel­bar aus dem Ver­trag erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ist das sach­lich zustän­di­ge Gericht am Sitz des AN. Der AN ist aber auch berech­tigt, den all­ge­mei­nen Gerichts­stand des AG zu wählen.

In Bezug auf Ver­brau­cher gilt § 14 KSchG.

18. Ergän­zen­de Bestimmungen

Die gänz­li­che oder teil­wei­se Unwirk­sam­keit oder Unzu­läs­sig­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges mit dem AG ein­schließ­lich die­ser AGB berührt die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht. Eine unwirk­sa­me Bestim­mung ist durch eine ande­re gül­ti­ge oder zuläs­si­ge Bestim­mung zu erset­zen, die im Sinn und Zweck der weg­ge­fal­le­nen Bestim­mung entspricht.